#Energieversorgungsunternehmen (EVU
) zahlen Städten und Gemeinden Geld für das Recht öffentliche Wege zu nutzen, um Leitungen zu legen und zu betreiben (Strom und Gas). Das betrifft des weiteren auch aber natürlich auch Wasserversorgungsunternehmen (WVU).
Die #Konzessionsabgabe ist für Gemeinden und Städte eine vorzeigbare Einnahmequelle. Gesamt kommen da mehrere Millionen Euro in #Deutschland zusammen. Bereits vor 10 Jahren, im Jahr 2011, waren es 3.439,00 Millionen Euro.
Im Bereich Strom und Erdgas ist die sogenannte Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und der jeweilige Konzessionsvertrag die Rechtsgrundlage zwischen Energieversorgungsunternehmen gemäß §3 N18 EnWG und der Stadt/Gemeinde.
Bei #Strom und #Gas werden die Konzessionsabgabe auf Cent pro Kilowattstunde (kWh) vereinbart. Diese sind Bestandteil des #Energiepreises die der #Energieversorger beim Endkunden abrechnet. In der „Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)“ sind zulässigen Höchstbeträge geregelt.
Im Wesentlichen ist die Konzessionsabgabe von der Einwohnerzahl der Stadt/Gemeinde, der #Spannungsebene des Netzanschlusses (Nieder- oder #Mittelspannung) und auch der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch und #Leistung) abhängig.
Die #Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 1. Januar 1992 wurde zuletzt durch Art. 3 Abs. 40 des „Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ vom 7. Juli 2005 geändert und damit an das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst. (Quelle: Wikipedia)
Zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Tarifkunden in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 1,32 ct/kWh (z.B. Öhringen | Mosbach | Freudenstadt)
bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh (z.B. Bamberg | Gera | Konstanz)
bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh (z.B. Bonn | Mannheim | Augsburg)
über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh (z.B. Hamburg | Köln | Stuttgart)
für Strom im Schwachlasttarif 0,61 ct/kWh für Sondervertragskunden 0,11 ct/kWh
Tarifkunden sind, die auf Grundlage von § 36 und § 38 EnWG im Sinne der #Konzessionsabgabenverordnung versorgt werden.
Darüber hinaus werden Kunden die unter 30.000 kWh Jahresverbrauch liegen und bei der Stromlieferung mit einer gemessenen Leistung von mindestens 2 x im Jahr höher als 30 kW nicht nachweisen können, als Tarifkunden behandelt.
Aus rechtlicher Sicht gelten nur Stromverbraucher mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch und einer Leistung von mindestens 2 x im Jahr höher als 30 kW (Kalenderjahr) als Sondervertragskunden. (§2 Abs. 7 KAV vom 1. November 2006).
Gemeinsam mit den Netznutzungsentgelten wird die Konzessionsabgabe für Strom vom Verteilnetzbetreiber an die betreffende Stadt/Gemeinde abgeführt.
Es gilt der Grenzpreis hinsichtlich der Abgabepflicht für Sondervertragskunden.
Die Konzessionsabgabe für Gas werde ich noch in einem zusätzlichen Artikel veröffentlichen. 😉
Bei Fragen oder gewünschter Unterstützung bin ich gerne für dich da!
Schreibe mir einfach eine Mail an: hello@sanny.rocks 📧
Ich melde mich innerhalb von 72 Werktagstunden bei dir zurück! ;-)
Deiner Energie Agentin Sanny 😎🤘⚡